Thüringer Gesetz zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/9414
Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/9414
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, uns liegen heute das Thüringer Gesetz zur Neufassung der Berufsrechte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die vom Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten vorgeschlagene Beschlussempfehlung mit einem Änderungsantrag vor. Mit diesem Gesetz hat die Landesregierung in konstruktiver Zusammenarbeit mit den entsprechenden Verbänden, zum Beispiel dem BDVI, dem DVW Thüringen e. V. oder der Ingenieurkammer Thüringen, eine sinnvolle Anpassung des entsprechenden Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure von 2005 mit der letzten Änderung von 2018 vorgenommen. Neu aufgeführte Punkte in der Begründung heben die notwendig gewordenen Änderungen noch einmal explizit hervor. Beispielhaft möchte ich hier die Wiedereinführung des technischen Referendariats in Thüringen, die Flexibilisierung der beruflichen Zusammenarbeit der ÖbVI und die Möglichkeit, den ÖbVI auch einen zweiten Amtsbezirk zuzuweisen, nennen.
Ziel der Anpassung in diesem Gesetz ist neben der Modernisierung und Endbürokratisierung ihrer Arbeit auch die Absicht, wieder mehr Nachwuchs für diesen wichtigen Berufsstand zu gewinnen, zumal die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als beliehene Freiberufler auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind damit funktional einer Behörde gleichgestellt und erfüllen die gleichen Aufgaben wie eine staatliche Vermessungsbehörde. Dieser hohe Grad an Eigenständigkeit und Eigenverantwortung erfordert sehr umfangreiche rechtliche Kenntnisse, eine hohe fachliche, aber auch betriebswirtschaftliche Kompetenz.
Die Anzuhörenden haben das Gesetz und die vorgenommenen Veränderungen durch die Landesregierung begrüßt. Kritik und Einwendungen gab es lediglich im Punkt der erweiterten Zulassungsvoraussetzungen. Es wurde angemerkt, dass ihrer Meinung nach die damit vorgenommene Absenkung oder Aufweichung nicht zur beabsichtigten Erhöhung der Neuzulassungen führt, wohl aber zu einem eventuellen Qualitätsverlust der Arbeit. Sie haben befürchtet, dass ersatzweise anerkannte und nachgewiesene Praxiszeiten ohne abschließende Prüfung keine objektive Bewertung der notwendig sehr breit angelegten Kompetenzen und Kenntnisse eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ermöglichen könnten und somit sogar Qualitätsverluste in der beruflichen Arbeit entstehen könnten. Deshalb haben wir in unserem Änderungsantrag dem Wunsch der Verbände und der eingeholten Expertise Rechnung getragen. Der Ausschuss hat darüber diskutiert und ist dieser Argumentation gemeinsam gefolgt. Nachfolgend wurde der Artikel 1 des Gesetzentwurfs, die Ausbildung und Zulassung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure betreffend, wie folgt geändert: Der Buchstabe c in Absatz 2 Ziffer 2 wird in § 4 gestrichen. Gleichzeitig wird aber in einem neuen § 26 eine Evaluierung des Gesetzes vier Jahre nach Inkrafttreten festgelegt. Damit entsteht die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden das Problem der Fachkräftegewinnung, der Attraktivität des Berufsbilds und die Gewährleistung der ständig steigenden Anforderungen und Einsatzgebiete erneut zu diskutieren.
Wir haben auch die Online-Diskussion ermöglicht, allerdings keine Zuschriften dazu bekommen, dafür aber die Expertisen der Fachverbände. Mit diesem Gesetz in der jetzigen Vorlage ist ein wesentlicher und auch sehr notwendiger Bestandteil dieser Arbeit ermöglicht worden. Ich bitte um Zustimmung. Es ist ein sehr gutes Gesetz.
(Beifall DIE LINKE)
Dateien
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