Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes

Dr. Gudrun Lukin
RedenDr. Gudrun Lukin

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5375

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/5375

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir behandeln heute erneut den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes. Wir hatten schon vielfach hier gehört: Carsharing hat gerade in den letzten Jahren einen Beitrag zur Verbesserung der individuellen Mobilität und zur Verzahnung von Angeboten des ÖPNV geleistet. So ist zum Beispiel das VMT-Abo mit Carsharing gekoppelt oder auch das VMT-Semesterticket. Gleichzeitig hat es zur Verkehrsentlastung in den Kommunen beigetragen.

 

Ein Carsharing-Fahrzeug kann im regen Nutzungsfall circa 10 bis 20 private Pkw ersetzen und trägt so in vielen Punkten auch dem sich ändernden Nutzerverhalten Rechnung. So ist schon eine Reihe von elektrisch fahrenden Pkw mit im Angebot. Ich will auf eine Umfrage Bezug nehmen: 32 Prozent der Nutzer fahren öfter Fahrrad, 70 Prozent seltener Auto – soweit es machbar ist – und 40 Prozent nutzen öfter Bus und Bahn.

 

Nur punktuell – aus Zeitgründen – möchte ich auf einige Vorzüge für Nutzer eingehen: Es gibt keine Anschaffungskosten, eine effiziente Nutzung ist möglich, kein Aufwand mit Reparatur und Wartung und es sind verschiedene Fahrzeuge im Angebot. Nicht unerwähnt bleiben sollen die Nachteile: Es ist kein Fahrzeug für Berufspendler, der Nutzer ist nicht völlig unabhängig bei der Bereitstellung des Fahrzeugs und es gibt noch zu wenig Angebote im ländlichen Raum.

 

Deswegen wäre es gut, wenn die Kommunen in Bezug auf den Nutzen von Carsharing bei der Verkehrsentlastung auch Daten sammeln würden und wir uns damit auch weiterhin beschäftigen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für den Einsatz von Carsharing-Fahrzeugen sind ohne Zweifel optimale Standorte für die zu nutzenden Pkw. Dazu braucht es entsprechende Regelungen und der Bund hat schon 2017 mit dem Carsharing-Gesetz eine umfassende Regelung in seinem zugeordneten Nutzungsgebiet ermöglicht. Am 04.02.2019 beschloss auch der Landtag ein entsprechendes Gesetz und damit wurden die Voraussetzungen und das Verfahren zur Rechtssicherheit bei der Vergabe von Plätzen für stationsbasiertes Carsharing im Freistaat geregelt. Aber schon damals gab es die Hinweise und auch die Kritik an einer schwer umsetzbaren Handhabung der Gebührenregelung, ich zitiere: Sie soll mindestens dem marktüblichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen. Dieser Halbsatz wird nun mit dem vorliegenden Gesetz gestrichen. Damit wird sowohl dem Anliegen der Kommunen, der Carsharing-Anbieter, aber auch dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes sowie der Angehörten im Verfahren entsprochen. Eventuelle beihilferechtliche Bedenken, die zum Beispiel von der FDP geäußert wurden – Frau Wahl ist schon darauf eingegangen –, sind mit dem Prüfverfahren der EU bei Vorlage des Carsharing-Gesetzes des Bundes schon ausgeräumt worden.

 

Ich möchte aber trotzdem noch mal Bezug nehmen auf die Ausführung von Herrn Bergner bei der Einbringung des Gesetzentwurfs am 05.05.2022. Er befürchtete – ich zitiere – „eine einseitige politische Bevorzugung gegenüber anderen Sondernutzungen“. Die kann ich nicht erkennen. Die Kommune ist in der Lage, auch für Außengastronomie – in Coronazeiten ist es zum Beispiel in unserer Kommune in Jena vielfach passiert – die Gebühren zu senken und auch eigene Regelungen zu treffen. Auch die von ihm erwähnten E-Scooter, die sind den Fahrrädern gleichgestellt und für die braucht man im Free Floating überhaupt keine Gebühr zu bezahlen, wenn sie im öffentlichen Raum mitunter zum Ärger der Fußgänger und Rollstuhlfahrer abgestellt werden. Nur bei stationsbasiertem Parken sind überhaupt Gebühren zu entrichten. Warum die AfD eine Förderung von Carsharing damit erkennen kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Die Kommunen können selber – und sie sind auch verpflichtet – eine Gebühr erheben und das tun sie auch.

 

Den Entschließungsantrag würden wir als überflüssig ablehnen. Die Kommunen bundesweit zeigen in der Anwendung bei Carsharing-Vorhaben, dass sie durchaus in der Lage sind, diese Reglungen zu treffen. Im Gegenteil, der jetzt vorliegende Gesetzentwurf wird als Erleichterung, Flexibilisierung und unbürokratische Grundlage für eigenes Ermessen begrüßt. Auch vonseiten des Gemeinde- und Städtebundes gab es keinerlei Kritik an dem Vorhaben. Deshalb würden wir ihn – ja, er nützt nichts, schadet nicht – nicht unterstützen.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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